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Wohnungseigentum: „Bitte wieder genauso“!

WEG - Copyright Sylvia Horst(ho) Für die Umsetzung gefasster Beschlüsse ist jetzt nicht mehr der Verwalter zuständig, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst (BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21). Was bewegt den BGH zu dieser Klarstellung?
Seinen Anlass zeigt der folgende Fall:

E ist Eigentümer einer Parterrewohnung, die von einem Stahlpodest aus über eine von außen abschließbare Tür ohne Türschwelle betreten werden kann. Im Jahre 2017 beschließt die Eigentümerversammlung die Einholung von 3 Vergleichsangeboten zu einer optisch passenden Türe und legt dabei auch fest, dass der Vertrag zur Lieferung und zum Einbau der neuen Türe „in Abstimmung mit dem Beirat mit dem auskömmlichsten Anbieter abgeschlossen“ wird.

Eingebaut wurde daraufhin eine Tür mit einer 10 cm hohen Türschwelle, nicht von außen abschließbar. Deshalb legt der Kläger in der Versammlung des Jahres 2018 nach; der Verwalter solle den Auftrag zum Einbau einer ebenerdigen abschließbaren Außentüre erteilen. Dazu legt er selbst 3 Angebote vor. Sein Antrag wird durch Negativbeschluss abgelehnt. Er erhebt Beschlussersetzungsklage. Die Vorinstanzen lehnen ab, der BGH spricht zu und ersetzt den verweigerten Beschluss wie beantragt.

In dem Altverfahren, begonnen vor dem 1. Dezember 2020, richtete sich die Klage noch gegen die einzelnen Eigentümer sowie gegen den Verwalter. Prozessführungsbefugt auf Beklagtenseite sei seit der WEG-Reform nur noch der Eigentümerverband selbst, nicht mehr seine Einzelmitglieder und nicht mehr der Verwalter (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG). § 48 Abs. 5 WEG gestaltet dabei für Altverfahren den Übergang (vgl. auch: BGH, Urteil vom 15.7.2022 - V ZR 127/21, Rn. 6).

Der Klageantrag sei entsprechend auszulegen und umzustellen gewesen. Denn bei Erhebung der Klage sei die jetzt aktuelle Rechtslage noch unbekannt gewesen.

Nachzutragen ist:
Der zeitlich unter Geltung alten Rechts klagende einzelne Eigentümer bleibt solange prozessführungsbefugt, bis die Gemeinschaft dem widerspricht (BGH, Urteil vom 15.7.2022 - V ZR 127/21, Rn. 6 und 13; BGH, Urteil vom 4.11.2021 – V ZR 106/21, NZM 2021, 933)

© Dr. Hans Reinold Horst

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