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Mietrecht: Kündigung wegen Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter?(ho)
Hat man sich erst einmal so richtig „gefetzt“, dann werden
die Auseinandersetzungen auch gerne einmal „unter der Gürtellinie“
ausgetragen. Wohnungsmieterin M macht Wohnungsmängel geltend. Daraufhin werden von einem unbekannten Täter Bestellungen auf den Namen der M, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Der Täter nutzt dazu persönliche Daten der M wie etwa ihre E-Mail-Adresse, ihre Anschrift nebst Telefonnummer sowie ihre Bankverbindung unbefugt. M erstattet Strafanzeige wegen Nachstellung und Beleidigung. Im Text der Anzeige äußert sie „einen Verdacht, wer dies sein könnte“ (der Geschäftsführer der vermietenden Wohnungsgesellschaft). Ihren Verdacht unterlegt sie mit den bestehenden Mietstreitigkeiten und mit Nachrichten des Geschäftsführers, die sie als beleidigend und unverschämt wertet. Das Ermittlungsverfahren wird nach § 170 Abs. 2StPO eingestellt; der Täter könne nicht ermittelt werden. Vermietungsgesellschaft V kündigt nun wegen der Verdächtigung ihres Geschäftsführers sowie wegen Beleidigungen, geäußert durch M innerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, fristlos, hilfsweise fristgemäß. M zieht nicht aus, V klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der BGH weist die Klage ab (Beschluss vom 8.8.2023 - VIII ZR 234/22,
MietRB 2024, 3). Nachzutragen ist: Bislang höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage wer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachen trägt, die der erhobenen Strafanzeige zugrunde liegen (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 543 BGB Rn. 64 ff – Beweislast des Vermieters als Kündigender; dagegen: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 30 - der Mieter als Kündigungsempfänger, der nachweisen muss, dass seine Behauptungen richtig waren oder aber in Wahrnehmung berechtigter Interessen nachweisen muss). Lesetipp: Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“,
© Dr. Hans Reinold Horst |