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Energiewende: Der nächste „Energie-Hammer“ - Kommunale Wärmeplanung

Heizung - Copyright Sylvia Horst(ho) Hand aufs Herz, liebe Lesende: Haben Sie schon einmal von einer „kommunalen Wärmeplanung“ gehört? Was ist das?

Begriffsverständnis

Verkürzt gesagt wird damit den Kommunen aufgegeben, möglichst zentrale Wärmeversorgungsstrukturen zur Beheizung und zur Warmwasserbereitung zu entwickeln und damit eine einzelne Beheizung von Gebäuden in dem erfassten Gebiet insbesondere mit fossiler Wärmeenergie zu ersetzen. Dem Vernehmen nach soll diese Verpflichtung bereits ab 2025 verbindlich für alle Kommunen in Deutschland ab 20.000 Einwohner gelten. Ursprünglich war als Stichtag der 31. Dezember 2026 vorgesehen.

Aufzustellen sind bis zu diesem Stichtag kommunale Wärmepläne in den Bereichen „Heizungsversorgung“ und „Warmwasserversorgung“ insbesondere auch für private Bestandsgebäude. Denkbar ist die Verwertung von Abwärme aus Kraftwerken oder aus Müllverbrennungsanlagen, Geothermie oder sonstige gebündelte Versorgungssysteme. Denkbar sind auch der Einsatz von Wärmepumpen oder eine Fernwärmeversorgung mit öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang. Das Ganze soll frankiert werden von Fördermaßnahmen im Rahmen der energetischen Sanierung privater Bestandsgebäude.
Insgesamt lässt sich zum Begriffsverständnis festhalten: Ein kommunaler Wärmeplan gestaltet innerhalb einer nachhaltigen Stadtentwicklung eine klimaneutrale Wärmeversorgung, die die ortsgebundene Situation bestmöglich berücksichtigt. Deshalb entwickelt jede Kommune dazu einen eigenen Weg. Aktuell werden dazu die technischen Möglichkeiten und Grundlagen vor Ort ausgelotet.

Grundlagen

Das Klimaschutzgesetz des Bundes verfolgt das Ziel, dass Deutschland bis zum Jahre 2045 treibhausgasneutral werden soll. Dazu soll die Wärmeversorgung von Gebäuden energetisch klimaneutral ausgerichtet werden. Insbesondere ist beabsichtigt, ohne fossile Brennstoffe auszukommen. Um diese Ziele vor Ort verfolgen zu können, begründet das Bundes-Klimaschutzgesetz die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung. Dazu regulieren die einzelnen Bundesländer in landeseigenen Klimaschutzgesetzen Einzelheiten (vgl. „Kurzgutachten Kommunale Wärmeplanung“ des Umweltbundesamtes, Dezember 2022, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf; für Niedersachsen: § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels - Nds. KlimasG - vom 10.12.2020, Nds. GVBl. 2020, S. 464 in der Fassung der Novelle vom 28.6.2022, Nds. GVBl. Nr. 21/2022, S. 388, 391 - 392; dazu die Infobroschüre der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: „Kommunale Wärmeplanung - ein Überblick“, abrufbar unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/_downloads/Veranstaltungsdokumente/2022-12-13_Komm.Waermeplanung/2022-12-13-KommunanleWaermeplanung_GS_ok.pdf?m=1671441550&). Ausführendes Organ sind danach die Kommunen. Einkommensschwächere Kommunen werden dabei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/11/20221101-bmwk-lanciert-impulsforderung-zur-kommunalen-warmeplanung.html). Ergänzend fördern auch die Bundesländer (z.B. § 20 Abs. 6 - Nds. KlimasG).

Auswirkungen

Spannend bleiben die Auswirkungen dieser kommunal betriebenen Wärmewende auf Immobilieneigentümer.
Müssen sie sich gemeindlichen Zentralversorgungsstrukturen anschließen? Das ist mit Sicherheit zu erwarten. Denn sonst bliebe der Umbau der Wärmeversorgung aus Sicht der betreibenden Gemeinden sinnlos.

Welche Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern, quartiersbezogene Sanierungsabgaben) werden für die Einrichtung dieser zentralisierten Versorgung und für die Abforderung von Wärme zu Heizleistung und Warmwasseraufbereitung fällig? Schauen wir auf ein neues Vehikel zur Finanzierung von Gemeindehaushalten nach dem coronabedingten Einbruch des Gewerbesteueraufkommens?
Was ist mit dem weiterer Betrieb eigener Heizsysteme - bleiben sie erlaubt oder werden sie verboten? Verbote sind mit Sicherheit anzunehmen, wenn es sich um Heizsysteme, betrieben mit purer fossiler Energie, handelt. Denn alles andere würde die Wärmewende ja konterkarieren. Denkbar bleiben der Betrieb hybrider Systeme unter Einsatz auch regenerativer Energie. Hier muss vermutet werden, dass in Abstimmung mit dem Bundesrecht (Entwurf einer Novelle zum GEG -Stand 15.2.2023) ein „Löwenanteil“ von 65 % des Energieverbrauchs im regenerativen Bereich darstellbar sein muss.
Die Kosten all dessen? Nach Auffassung der Betreiber der Energiewende scheint das wohl ein ganz eigenes und anderes Thema zu sein.

© Dr. Hans Reinold Horst

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