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Energiewende: Der nächste „Energie-Hammer“ - Kommunale Wärmeplanung
BegriffsverständnisVerkürzt gesagt wird damit den Kommunen aufgegeben, möglichst zentrale Wärmeversorgungsstrukturen zur Beheizung und zur Warmwasserbereitung zu entwickeln und damit eine einzelne Beheizung von Gebäuden in dem erfassten Gebiet insbesondere mit fossiler Wärmeenergie zu ersetzen. Dem Vernehmen nach soll diese Verpflichtung bereits ab 2025 verbindlich für alle Kommunen in Deutschland ab 20.000 Einwohner gelten. Ursprünglich war als Stichtag der 31. Dezember 2026 vorgesehen. Aufzustellen sind bis zu diesem Stichtag kommunale Wärmepläne
in den Bereichen „Heizungsversorgung“ und „Warmwasserversorgung“
insbesondere auch für private Bestandsgebäude. Denkbar ist die
Verwertung von Abwärme aus Kraftwerken oder aus Müllverbrennungsanlagen,
Geothermie oder sonstige gebündelte Versorgungssysteme. Denkbar sind
auch der Einsatz von Wärmepumpen oder eine Fernwärmeversorgung
mit öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang. Das Ganze
soll frankiert werden von Fördermaßnahmen im Rahmen der energetischen
Sanierung privater Bestandsgebäude. GrundlagenDas Klimaschutzgesetz des Bundes verfolgt das Ziel, dass Deutschland bis zum Jahre 2045 treibhausgasneutral werden soll. Dazu soll die Wärmeversorgung von Gebäuden energetisch klimaneutral ausgerichtet werden. Insbesondere ist beabsichtigt, ohne fossile Brennstoffe auszukommen. Um diese Ziele vor Ort verfolgen zu können, begründet das Bundes-Klimaschutzgesetz die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung. Dazu regulieren die einzelnen Bundesländer in landeseigenen Klimaschutzgesetzen Einzelheiten (vgl. „Kurzgutachten Kommunale Wärmeplanung“ des Umweltbundesamtes, Dezember 2022, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf; für Niedersachsen: § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels - Nds. KlimasG - vom 10.12.2020, Nds. GVBl. 2020, S. 464 in der Fassung der Novelle vom 28.6.2022, Nds. GVBl. Nr. 21/2022, S. 388, 391 - 392; dazu die Infobroschüre der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: „Kommunale Wärmeplanung - ein Überblick“, abrufbar unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/_downloads/Veranstaltungsdokumente/2022-12-13_Komm.Waermeplanung/2022-12-13-KommunanleWaermeplanung_GS_ok.pdf?m=1671441550&). Ausführendes Organ sind danach die Kommunen. Einkommensschwächere Kommunen werden dabei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/11/20221101-bmwk-lanciert-impulsforderung-zur-kommunalen-warmeplanung.html). Ergänzend fördern auch die Bundesländer (z.B. § 20 Abs. 6 - Nds. KlimasG). AuswirkungenSpannend bleiben die Auswirkungen dieser kommunal betriebenen Wärmewende
auf Immobilieneigentümer. Welche Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern, quartiersbezogene
Sanierungsabgaben) werden für die Einrichtung dieser zentralisierten
Versorgung und für die Abforderung von Wärme zu Heizleistung
und Warmwasseraufbereitung fällig? Schauen wir auf ein neues Vehikel
zur Finanzierung von Gemeindehaushalten nach dem coronabedingten Einbruch
des Gewerbesteueraufkommens? © Dr. Hans Reinold Horst |