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Wohnungseigentum: „Balkonkraftwerke“ - im Trend aber ohne Gestattungsanspruch!(ho) Wohnungseigentümer E vermietet seine Wohnung mit Balkon an Mieter M. M, klima- und kostenbewusst, möchte auf dem Balkon seiner Mietwohnung eine „steckerfertige“ Mini-Solaranlage (Balkonkraftwerk) montieren. Damit wendet er sich an E, benennt den Montageplatz nicht an der Außenbrüstung des Balkons, sondern auf der Balkonfläche dahinter, beschreibt die Arbeitsschritte zur Montage und zum Anschluss der Anlage an das Stromnetz und erwähnt auch, dass er die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anmelden wird. Um dem Ganzen ein wenig „Überzeugungskraft“ zu verleihen, verweist er auf eine Entscheidung des AG Stuttgart, die ihm gegenüber dem Vermieter einen derartigen Erlaubnisanspruch zubilligt (Urteil vom 30.3.2021 - 37 C 2283/20, juris). E möchte M dies schon gestatten, ist sich aber im Hinblick auf die Rolle der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unsicher. Weil die Anlage die Hausfassade optisch verändern kann und weil sie durch Eingriff in die Elektroinstallation mit ihr verbunden wird, ist die begehrte Maßnahme als bauliche Veränderung (§ 20 WEG) einzuordnen. Um eine sogenannte privilegierte bauliche Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 2 WEG, auf deren Durchführung in jedem Fall ein Gestattungsanspruch des einzelnen Eigentümers besteht, handelt es sich nicht. Die Vorschrift beschreibt abschließend 4 Fälle von Maßnahmen, zu denen die Montage eines Balkonkraftwerks nicht gehört, obschon man sie auch in den generellen Kontext einer energetischen Gebäudesanierung zu Klimaschutzzwecken stellen könnte. Dann aber handelt es sich um eine einfache bauliche Veränderung, über die im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorab zu beschließen ist (§§ 19 Abs. 1,18 Abs. 2 WEG). Ohne einen solchen Beschluss wäre also eine bauliche Veränderung rechtswidrig (§ 20 Abs. 1 WEG). Nun ist zu fragen, ob Wohnungseigentümer E für seinen Mieter
ein Gestattungsanspruch gegenüber der Gemeinschaft
erfolgreich geltend machen kann. Das AG Konstanz verneint das (Urteil
vom 9.2.2023 - 4 C 425/22 WEG, FDMietR 2023, 456347). Ein solcher Beschluss
sei grundsätzlich in das Ermessen der Gemeinschaft gestellt. Eine
Ermessensreduzierung „auf 0“, also eine Zustimmung zu der
begehrten Anlage, stelle nicht die einzig vertretbare Beschlussmöglichkeit
dar. Auch § 20 Abs. 4 WEG gebe dafür nichts her. Denn die Vorschrift
stelle eine Veränderungssperre dar, wenn eine bauliche Umgestaltung
keinesfalls erfolgen dürfe. Eine umgekehrte Wirkung, einem begehrenden
Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung baulicher Veränderungen
zuzubilligen, komme ihr nicht zu. Bezogen auf den Mieter ist dann festzuhalten, dass ihm nicht erlaubt sein kann, was dem vermietenden Eigentümer selbst innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft verwehrt ist (AG Pinneberg, Urteil vom 14.9.2021 - 60 C 30/20, IMR 2022, 120; AG Hamburg, Urteil vom 17.8.2021 - 9 C 42/21, IMR 2022, 121). Nachzutragen bleibt: © Dr. Hans Reinold Horst |