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Baumschutz: Antrag auf Fällgenehmigung nicht vergessen!

Baum schneiden - Copyright Sylvia HorstAb dem 1. Oktober beginnt wieder die Zeit des Baumrückschnitts. Bis Anfang März nächsten Jahres steht dem auch das Naturschutzrecht nicht im Wege. Doch Vorsicht: Existiert eine Baumschutzverordnung oder eine Baumschutzsatzung, benötigt man zum Rückschnitt oder auch zur Fällung eines geschützten Baumes eine Ausnahme- und Befreiungsgenehmigung. Dazu Haus & Grund Solingen e. V. unter Bezug auf zwei Urteile des VG Düsseldorf vom 29.12.2021 (9 K 6522/20) und des VG Bayreuth vom 16.02.2023 (B 9 K 21.1091): Befreiungen vom Baumschutz gibt es nicht bei typischen Belastungen, die von Bäumen ausgehen, wie zum Beispiel - auch extrem starke - Verunreinigungen durch Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot. Befreiungen kommen auch dann in diesen Fällen nicht infrage, wenn Grundeigentümer oder deren Nachbarn mit extremem Reinigungsaufwand ganzjährig belastet sind, wie zum Beispiel durch eine Rotbuche.

Vereinsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst von Haus & Grund Solingen e. V. unterstreicht:
"Nur notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigen die Entfernung von Gefahr verursachenden Pflanzenteilen. Dabei muss die Gefahr unmittelbar bestehen (so auch: BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21/07). Sonstige monierte Beeinträchtigungen müssen atypisch sein. Das aber ist bei naturbedingten Baumemissionen nicht der Fall."

Dazu erklärt Haus & Grund Solingen e. V.: Schließlich kommt nur dann eine Befreiung in Betracht, wenn sich der Erhalt des Baumes als unbeabsichtigte Härte zeigen würde, so etwa dann, wenn Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Bloße - auch erhebliche - Belästigungen reichen dafür nicht (ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.2020 - 6 K 4/19; OVG NRW, Urteil vom 13.09.1995 - 7 A 2646/92 und Beschluss vom 13.02.2003 - 8 A 5373/99; VG München, Urteil vom 14.05.2012 - 8 K 11.2134).

Was also tun in diesen Fällen? Vor Gericht auf Erteilung der bislang versagten behördlichen Genehmigung klagen oder Zähne zusammenbeißen, zum Besen greifen oder Unternehmen beauftragen und dafür Geld ausgeben? Dazu der Hinweis von Haus & Grund Solingen e. V.: Zumindest in manchen Fällen gibt es eine Geldentschädigung vom Baumeigentümer, wenn man rechtlich oder rein tatsächlich Beeinträchtigungen durch Nachbars Bäume dulden muss. Das haben die Zivilgerichte entschieden.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Solingen.


Haus & Grund Solingen ist über den Landesverband Haus & Grund Rheinland Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Haus & Grund Solingen e.V.
Dr. Hans Reinold Horst
- Vorsitzender -

Kölner Straße 133
42651 Solingen
Tel. : 0212 / 22226-0
Fax : 0212 / 22226-22
E-Mail: info@haus-und-grund-solingen.de

© Dr. Hans Reinold Horst

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