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Nachbarrecht: Behinderndes Parken gegenüber der eigenen Grundstückseinfahrt abwehrbar?

Auto - Copyright Sylvia Horst(ho) § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet auf schmalen Straßen das Parken vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten. Das verbotswidrige behindernde Parken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die das Einschreiten der Polizei rechtfertigt (Schwarz/Ernst, Ansprüche des Grundstücksbesitzers gegen Falschparker, NJW 1997, S. 2550 ff; zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten: BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, S. 2407 ff; BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, S. 863 sowie insgesamt: Koch, Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten, NJW 2014, S. 3696).

Diese Zusammenhänge kennt auch Grundstückseigentümer E, gegenüber dessen Grundstückseinfahrt ständig Kraftfahrzeuge parken und der deshalb Probleme hat, mit seinem über 5 m langen Pkw in sein Grundstück einzufahren. Nur mit aufwändigem und mehrfachem Rangieren gelingt das mehr schlecht als recht. Deshalb stellt er sich auf den Standpunkt, es handle sich um eine „schmale Straße“ nach dem Verständnis der StVO; die Gemeinde müsse deshalb eine Parkverbotszone auf der gegenüberliegenden Seite seiner Einfahrt einrichten. Die damit konfrontierte örtliche Straßenverkehrsbehörde lehnt ab, E erhebt gegen den ablehnenden Verwaltungsakt Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen.

Das Gericht weist ihn ab (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6.4.2023 - 14 K 1133/22, juris, insbesondere Rn. 57 ff der Entscheidungsgründe). Die begehrte Parkverbotszone könne nicht verlangt werden. Die Fahrbahn sei nicht „schmal“; von der Kante des Außenspiegels eines gegenüber der Grundstückseinfahrt geparkten Fahrzeugs gemessen ergebe sich eine Restbreite in Höhe von 3,1 m. Ab einer Restbreite von ca. 3 m neben einem abgestellten Fahrzeug (Rangierraum) ist eine Fahrbahn schon nicht mehr „schmal“ i. S. der Verordnung.

Darauf komme es allein aber auch nicht an. Auch ein vor dem Grundstück verlaufender Gehweg sei mit einzubeziehen. Zudem könne ein notwendiges mehrmaliges rangieren zumutbar sein. Vor allem könnten dem Kläger auch zumutbare Abhilfemaßnahmen auf dem eigenen Grundstück abverlangt werden. Die rechtwinklig zur Straße angeordnete Garageneinfahrt sei lediglich in der Breite der Garage angelegt. Es sei zumutbar, sie „trichterförmig“ zu erweitern, um besser einfahren zu können. Verkehrsrechtliche Maßnahmen kämen nur in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung zumutbaren Rangierens und ergebnislos gebliebener gestalterischer Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück die Garageneinfahrt immer noch nicht nutzbar werde.

Anders sei es auch nicht zu bewerten, wenn es sich tatsächlich um eine „schmale“ Straße handeln würde. Denn dann sei ein Parken gegenüber der Grundstückseinfahrt schon straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig, selbst wenn keine Parkverbotszone eingerichtet würde. Die begehrte zusätzliche Beschilderung sei deshalb nicht zwingend geboten und deshalb sogar unzulässig. Vielmehr obliege allen Verkehrsteilnehmern die Pflicht, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Offensichtlich schwebt dem Gericht der Evergreen von Udo Jürgens „Ein ehrenwertes Haus“ vor: „Und er zeigt jeden an, der mal falsch parkt vor diesem ehrenwerten Haus.“ Eine eigentlich unzumutbare Konsequenz für unseren „gebeutelten“ Grundstückseigentümer E.

Lesetipp zu Falschparkern in einer nachbarschaftlichen Parksituation:
Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen", ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, 213 Seiten, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Deutschland.

© Dr. Hans Reinold Horst

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