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Nachbarrecht: Beseitigung eingedrungener Wurzeln - Ja; Pflicht zum Schadensersatz - Nein

Bäume - Copyright Sylvia Horst(ho) Natur kennt keine Grenzen. Die Wurzeln eines Baums auf dem Nachbargrundstück scheren sich deshalb nicht darum, wo die eigene Grundstücksgrenze verläuft, Grenzmarkierungen angebracht werden, und was im Grundstückskataster eingezeichnet ist. Sie wachsen dann gerne auch mal in das Grundstück des Nachbarn hinein. Probleme entstehen immer dann, wenn dadurch zum Beispiel Abwasserleitungen perforiert oder verlegte Wegeplatten hochgedrückt werden. In diesen Fällen entstehe ein Anspruch auf Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln gegen den Nachbarn und Baumeigentümer (§ 1004 Abs. 1 BGB). Ebenso kann der beeinträchtigte Eigentümer zur Säge oder zur Axt greifen und ein Selbsthilferecht darauf, Nachbars Baumwurzeln zu beseitigen, ausüben (§ 910 BGB). Kann er darüber hinaus auch Schadensersatz verlangen?

Mit dieser Frage hatte sich der BGH in einem Fall zu beschäftigen, in dem Nachbars Baumwurzeln die Wegeplatten auf dem Grundstück des Klägers hochgedrückt hatten. Das verlegte Pflaster wurde uneben und damit zur Stolperfalle. Mit Urteil vom 23.3.2023 - V ZR 67/22, FD-MietR 2023, 457310 wies der BGH den Schadensersatzanspruch aus §§ 281, 280 Abs. 1 und 3 BGB ab. Ein Schadensersatz in Geld sei neben dem Beseitigungsanspruch nicht zuzuerkennen. Denn eine Schadensersatzzahlung, die unabhängig von der Beseitigung der Beeinträchtigung durch die Wurzeln zu leisten wäre und über deren Verwendung der klagende Eigentümer frei entscheiden könne, wäre mit dem Zweck des Beseitigungsanspruchs nicht vereinbar. Schon dieser Anspruch verfolge das Ziel, einen Zustand wiederherzustellen, der dem Eigentumsrecht entspreche (sogenannte Rechtsverwirklichungsfunktion). Deshalb sei daneben die Schadenersatznorm (§ 281 BGB) neben § 1004 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Einerseits umfasse die Beseitigung bereits die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Pflasters, andererseits wäre mit einer reinen Schadensersatzzahlung unabhängig von einer Beseitigung nicht gewährleistet, dass der dem Eigentumsrecht entsprechende Zustand tatsächlich wiederhergestellt werde, weil der Eigentümer eben frei über den geleisteten Schadensersatzbetrag disponieren könne und ihn nicht zur Reparatur des hochgedrückten Wegepflasters verwenden müsse.

Lesetipp:
Broschüren „Nachbars Grenzbewuchs", 2. Aufl. 2021, ISBN 978-3-96434-017-7, Preis 12,95 € inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, 136 Seiten, DIN A5, gebunden, und „Nachbars Garten“, 6. Aufl. 2021, ISBN 978-3-96434-018-4, Preis 16,95 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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