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Mietkündigung: Wegen Schlamperei beim Mülltonnendienst?

Mülltonnen - Copyright Sylvia Horst(ho) Müssen die Mülltonnen vom Grundstück zur Straße oder zu einem entfernteren Müllsammelplatz transportiert werden, sehen Mietverträge häufig die Pflicht des Mieters vor, sich an diesen Mülltonnentransporten zu beteiligen. Dies ist durchaus zulässig, wenn die Wege nicht zu weit und zum Beispiel für ältere oder sogar gebrechliche Mieter nicht zu beschwerlich sind. Häufig wird eine solche Pflicht dann aber gerne „übersehen“, von einzelnen Parteien mal mehr oder mal weniger oft. Der „Erfolg“ - ein Dominoeffekt: Wenn der Mieter A die Tonnen nicht rausstellt, dann mache ich, Mieter B, dass auch nicht. Ich sehe doch überhaupt nicht ein, für meine Nachbarn mitarbeiten zu müssen. So oder ähnlich hören das leidgeplagte Vermieter häufig.
Oder:
Tagsüber wird es vergessen, abends läuft ein spannendes Fernsehprogramm, oder das Wetter ist schlecht, oder, oder, oder …
Für den Vermieter ist das misslich, und irgendwann im sprichwörtlichen Sinne nervtötend.

Frage:
Kann man abmahnen?
Antwort:
Ja, natürlich.
In dieser Abmahnung sollte auch eine Kündigung für den Wiederholungsfalle angedroht werden. Gerade hier aber zeigt sich nach der Auffassung einzelner Gerichte ein Haken. Denn bei der Lektüre fallbezogener Urteile trifft man auch die Auffassung, grundsätzlich könne der Vermieter das Mietverhältnis nicht wegen verhaltensbedingter Kündigungsgründe (Vertragsverletzung) bei mehrfacher Missachtung der Reinigungspflichten oder bei mehrfacher Missachtung der Pflicht zum Herausstellen der Mülltonnen durch den Mieter) kündigen. So ist zum Beispiel das LG Hanau (Hinweisbeschluss vom 10.10.2022 - 2 S 87/21, NZM 2023, 368) der Auffassung, daran ändere auch eine vorher erteilte Abmahnung nichts. Denn das unterlassene Transportieren der Mülltonnen sei nicht als eine ausreichend erhebliche Pflichtverletzung anzusehen und könne deshalb auch keinen Kündigungsgrund ausfüllen.

Eigene Anmerkung:
das ist natürlich Auffassungssache und Bewertungsfrage im einzelnen Fall.

Die Hanauer Landrichter weiter:
Der Vermieter müsse sich darauf verweisen lassen, nach entsprechender Androhung im Rahmen der Abmahnung ein Fachunternehmen zu beauftragen (Ersatzvornahme), und dem Mieter die angefallenen Kosten zu berechnen.

In der Praxis ist dies häufig blanke Theorie, und das gleich in doppeltem Sinne:
Zunächst einmal muss man den Mieter, der die Tonnen vertragswidrig nicht transportiert, erst einmal herausfinden. Und zum zweiten bleibt das Forderungsbeitreibungsrisiko.
Auch im Falle einer erhaltenen Kaution ändert sich daran nichts.

© Dr. Hans Reinold Horst

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