|
Home > News/Presse > Rückgabe der Mietsache |
Rückgabe der Mietsache: Weitere Nutzungsentschädigung wegen mangelhafter Reinigung?(ho)
Gibt der Mieter bei Vertragsende die Mieträume nicht pünktlich
an den Vermieter zurück, enthält er sie ihm damit ohne oder
gegen seinen Willen vor, so schuldet er weitere Nutzungsentschädigung
für die Zeit ab dem Vertragsende (§ 546 a Abs. 1 BGB). Dies
gilt sowohl im Wohnungs- als auch im Gewerberaummietrecht. Häufig
entsteht in der Praxis Streit über den Wohnungszustand bei Vertragsende,
insbesondere über den Reinigungszustand. Vermieter neigen dann häufig
zu der Auffassung, einen solchen „Saustall“ nehme man nicht
zurück. Aber: Ein Hinweis zum Schluss:Das OLG Dresden befasst sich in der genannten Entscheidung auch mit der gebotenen Rückgabe der Schlüssel zu den Mieträumen. Im Regelfall gebe der Mieter das Mietobjekt nicht zurück, wenn er noch Schlüssel behalte. Denn in diesem Falle liege regelmäßig keine vollständige Besitzaufgabe an dem Mietobjekt vor. Anders sei das aber in dem hier zur Entscheidung stehenden atypischen Fall, bei dem sich die Mietvertragsparteien zu Beginn des Vertrags darauf geeinigt hätten, dass der Mieter für ein vorhandenes Schloss des Vermieters im Rolltor ein eigenes Schloss einbaut. Lesetipp: Broschüre „Geld und Mietende“,
5. Auflage 2019, ISBN 978-3-96434-002-3, 390 Seiten DIN A5, © Dr. Hans Reinold Horst |