Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Wohnungseigentum: Vermietender Eigentümer

Wohnungseigentum: Vermietender Eigentümer hält für seinen Mieter den Kopf hin

Mann - Copyright Sylvia Horrst(ho) Wer Sondereigentum vermietet, muss für seine Mieter geradestehen und den Kopf hinhalten. Das gilt für Störungen und Verstöße gegen die Hausordnung genauso wie für Schäden, die sich aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens des Mieters ergeben; so zum Beispiel dann, wenn der Mieter einen Generalschlüssel für alle Türschlösser in der Kellertüre stecken lässt, dieser Schlüssel gestohlen wird und dann zu mehreren Diebstählen in der Hausanlage zweckentfremdet wird. In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft von dem vermietenden Wohnungseigentümer die Kosten für eine neue Generalschließanlage verlangen, so das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 27.4.2023 - 10 U 100/22, IMR 2023, 414.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine 24 Jahre alte Schließanlage. Der in Anspruch genommene Eigentümer konnte daher seine Schadenersatzpflicht in der Höhe mit einem „Abzug neu für alt“ begrenzen, zumal die neue Schließanlage auch über eine wesentlich bessere Sicherungsfunktion verfügt.
Spannend bleibt dann immer die Höhe des vorzunehmenden Abzugs. Das OLG Brandenburg setzt etwa 4 % bis 5 % pro Jahr für die Abnutzung der Sachsubstanz an, stellt aber eine 100-prozentige Kürzung in Abrede. Denn das sei nicht sachgerecht, wenn die Schließanlage noch eine Sicherungsfunktion habe.

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Stadtwerke-Solingen Logo Architekten dph Lifta