Wohnungseigentum: Vermietender
Eigentümer hält für seinen Mieter den Kopf hin
(ho)
Wer Sondereigentum vermietet, muss für seine Mieter geradestehen
und den Kopf hinhalten. Das gilt für Störungen und Verstöße
gegen die Hausordnung genauso wie für Schäden, die sich aufgrund
eines fahrlässigen Verhaltens des Mieters ergeben; so zum Beispiel
dann, wenn der Mieter einen Generalschlüssel für alle Türschlösser
in der Kellertüre stecken lässt, dieser Schlüssel gestohlen
wird und dann zu mehreren Diebstählen in der Hausanlage zweckentfremdet
wird. In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft von dem vermietenden
Wohnungseigentümer die Kosten für eine neue Generalschließanlage
verlangen, so das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 27.4.2023 - 10
U 100/22, IMR 2023, 414.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine 24 Jahre
alte Schließanlage. Der in Anspruch genommene Eigentümer
konnte daher seine Schadenersatzpflicht in der Höhe mit einem „Abzug
neu für alt“ begrenzen, zumal die neue Schließanlage
auch über eine wesentlich bessere Sicherungsfunktion verfügt.
Spannend bleibt dann immer die Höhe des vorzunehmenden Abzugs. Das
OLG Brandenburg setzt etwa 4 % bis 5 % pro Jahr für
die Abnutzung der Sachsubstanz an, stellt aber eine 100-prozentige
Kürzung in Abrede. Denn das sei nicht sachgerecht, wenn
die Schließanlage noch eine Sicherungsfunktion habe.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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