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Wohnungseigentum: Vermietender Eigentümer hält für seinen Mieter den Kopf hin(ho) Wer Sondereigentum vermietet, muss für seine Mieter geradestehen und den Kopf hinhalten. Das gilt für Störungen und Verstöße gegen die Hausordnung genauso wie für Schäden, die sich aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens des Mieters ergeben; so zum Beispiel dann, wenn der Mieter einen Generalschlüssel für alle Türschlösser in der Kellertüre stecken lässt, dieser Schlüssel gestohlen wird und dann zu mehreren Diebstählen in der Hausanlage zweckentfremdet wird. In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft von dem vermietenden Wohnungseigentümer die Kosten für eine neue Generalschließanlage verlangen, so das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 27.4.2023 - 10 U 100/22, IMR 2023, 414. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine 24 Jahre
alte Schließanlage. Der in Anspruch genommene Eigentümer
konnte daher seine Schadenersatzpflicht in der Höhe mit einem „Abzug
neu für alt“ begrenzen, zumal die neue Schließanlage
auch über eine wesentlich bessere Sicherungsfunktion verfügt. © Dr. Hans Reinold Horst |