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Heizungsgesetz: „Platzfragen“(ho) Mit der Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), im Medienjargon bekannt geworden als „Heizungsgesetz“, will der Gesetzgeber im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Betrieb von Heizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen forcieren. Sein Ziel: Mindestens 65 % erneuerbare regenerative Energie soll die bislang fossilen Energieträger wie zum Beispiel Gas, Öl oder Kohle ablösen. Mit derselben Priorität will er in mehr Hausanlagen bisherige wohnungsbezogene dezentrale Wärmeversorgungslösungen in einem System (Zentralheizung oder andere Techniken zur zentralen Gebäudeversorgung) bündeln. Wird beim Umstieg zum Beispiel von Gasetagenheizungen auf eine zentrale Wärmeversorgung nunmehr ein Heizraum benötigt, ergeben sich „Platzfragen“. Denn weil ein solcher Heizungsraum bis zum Heizungsumstieg fehlen konnte, ist er auch bis zum Umbau nicht vorhanden. Jetzt aber muss er eingerichtet werden. Gretchenfrage: Welcher Wohnungsnutzer gibt dafür schon gerne „seinen“ Keller ab? Bereits im Jahre 2021 hatte sich der BGH mit einem solchen Fall zu beschäftigen.
Dort ging es um einen Fahrradkeller, der bisher der Nutzergemeinschaft
im Mehrfamilienhaus zur Verfügung stand. Im Zuge des Heizungsumbaus
durch Einbau einer Zentralheizung sollte er nun als Heizungskeller umfunktioniert
werden. Das Ergebnis: Der Fahrradkeller fiel als Abstellraum für
die „Drahtesel“ weg. Die Mieter minderten als Folge dieser
modernisierenden Baumaßnahme gegenüber der erklärten Mieterhöhung
nach Modernisierung die Miete. Nachzutragen ist: Zum Heizungstausch selbst: Wird die 65-prozentige Vorgabe
zum Einsatz erneuerbarer Energie in § 71 GEG nicht erreicht, stellt
dies noch keinen Mangel dar (näher: Horst, MDR 2023, 1145, 1145;
ebenso: Börstinghaus, in: Börstinghaus/Meyer, Das neue GEG,
2024, § 3 Rn. 211, S. 143 ff). Ein Mangel wäre nur dann anzunehmen,
wenn die Wohnung nicht ausreichend warm wird. Die neue Heizung selbst
oder dafür erforderlich werdende Änderungen in der Wohnung (z.
B. Verlegung von Heizkörpern etc.) stellen ebenfalls keinen Mangel
dar (Börstinghaus, in: Börstinghaus/Meyer, Das neue GEG, 2024,
§ 3 Rn. 213, S. 144; dazu auch BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VIII
ZR 51/20, juris). Ebenso lösen die Bauarbeiten im Falle einer Nutzungsbeeinträchtigung (z. B. kalte Wohnung wegen fehlender Heizleistung, Lärm, Staub, Schmutz durch die Bauarbeiten) während der Bauzeit ein Mietminderungsrecht aus, auch wenn sie der Mieter dulden muss (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09, NJW 2010, S. 2879; LG Berlin, Urteil vom 29. 1. 2018 - 65 S 194/17, IMR 2018, 364; AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 6.7.2017 - 102 C 86/17, IMR 2017, 357; LG Berlin, Urteil vom 24. 6. 2014 - 63 S 373/13, IMR 2014, 462; zur Mietminderung näher: Horst, Mietminderung, 3. Aufl. 2009, Haus & Grund Deutschland Verlag und Service GmbH; Kraemer, a. a. O., S. 835, Rn. 1121; vgl. auch: AG Neukölln, Urteil vom 15.9.1993 - 17 C 87/93, MM 1994, S. 23 f.; LG Mannheim, Urteil vom 23.11.1977 - 4 S 6/77, WM 1978, S. 95 bei verkleinerter Stellfläche durch Heizkörper; AG Osnabrück, Urteil vom 11.10.1996 - 44 C 345/96, NJW-RR 1997, S. 774 = WM 1996, S. 754; LG Berlin, Urteil vom 18.2.1997 - 64 S 467/96, GE 1997, S. 619). Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |