Diskriminierung: Entschädigung
für versagte Rollstuhlrampe
(ho)
Der rollstuhlgebundene Ehemann E des Mieters M verlangt vom Vermieter
die Zustimmung zum Bau einer Rollstuhlrampe, die ihm den Zugang zur genutzten
Wohnung barrierefrei macht. Vermieter V weigert sich hartnäckig -
über 2 Jahre lang. In dieser Zeit erstreiten die Mitmieter M und
E die Zustimmung vor Gericht. Jetzt verlangt E eine Entschädigung
in Höhe von 11.000,00 € wegen rechtswidriger
Diskriminierung nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG).
Das LG Berlin II folgt dem Klageantrag; für Vermieter
V wird es jetzt richtig teuer (LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024 - 66
S 24/24, IMR 2024, 494).
Die Entscheidungsgründe kurz zusammengefasst:
Bei V handele es sich um einen Vermieter, der die Vermietung als Massengeschäft
(mindestens 50 Vertragslagen gleichzeitig; § 19 Absatz 5 AGG) betreibe.
Durch die Verweigerung der Rollstuhlrampe sei ein behinderter Mieter gemäß
§§ 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt 2 AGG benachteiligt worden. Auf eine
Benachteiligungsabsicht komme es nicht an, eine für den Betroffenen
ungünstigere Behandlung reiche aus. V sei gemäß §
554 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den begehrten Bau der Rollstuhlrampe
zu erlauben. Dieser Pflicht als „positive Maßnahme“
(§ 5 AGG) sei er nicht nachgekommen. Ein sachlicher Grund hierfür,
der eine Benachteiligung des Mieters rechtfertigen könnte, bestehe
nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG).
Nachzutragen ist, dass nicht nur der Mieter selbst, sondern auch die
im Haushalt lebenden Angehörigen durch das Diskriminierungsverbot
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschützt sind.
Von dieser Entschädigungspflicht wegen einer Diskriminierung
ist eine Schmerzensgeldpflicht des Vermieters zu unterscheiden.
So kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld zum Beispiel wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigung nach einem Wasserschaden entstehen, wenn der Vermieter
den Schaden verschuldet hat oder mit der Mängelbeseitigung im Verzug
ist (LG Freiburg, Beschluss vom 23.7.2024 - 3 S 77/23, IMR 2024, 411).
Der Schmerzensgeldanspruch setzt dabei immer ein Verschulden an einem
eingetretenen Körperschaden voraus.
Lesetipp zum Diskriminierungsverbot bei Vertragsabschluss:
Broschüre „Mietverträge professionell ausfüllen“,
4. Auflage 2023, ISBN 978-3-96434-037-5, 16,95 €, ca. 184 Seiten,
Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin,
zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Deutschland.
© Dr. Hans Reinold Horst
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