Vertragsende: Schadensersatz
wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
(ho)
Geht es bei Vertragsende um die Durchführung von Schönheitsreparaturen
in den Mieträumen und entstehen darüber Divergenzen, so ist
der Vermieter in jedem Fall gut beraten, verlangte Arbeiten einzeln aufzuführen,
eine Erledigungsfrist für diese Arbeiten zu setzen
und gleichzeitig anzudrohen, dass er nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten
Frist Schadensersatz verlangen werde. Dies wird so von
den Gerichten ständig vertreten, und geht jetzt nochmals aus dem
Urteil des AG Schöneberg vom 15.10.2024 - 17 C 33/24, IMR 2025, 104
- hervor.
Der entschiedene Fall:
Die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel verpflichtet den
Mieter zur Renovierung der Wohnung bei Übernahme in renoviertem Zustand.
Der alternative Teil der Vereinbarung zur Vereinbarung einer Ausgleichszahlung
für die Vornahme von fälligen Schönheitsreparaturen bei
Vertragsbeginn, geltend für den Fall der unrenoviert übernommenen
Wohnung, ist im Vertrag gestrichen. Am 12.3.2017 kündigen die Vermieter
Arbeiten in der vermieteten Wohnung an, zu denen auch Schönheitsreparaturen
gehören. Für diese Arbeiten bitten sie um einen Vorschuss. Der
Mieter kündigt den Mietvertrag zum 31.8.2023. An diesem Tag vereinbaren
Mieter und Vermieter im Abnahmeprotokoll folgendes: „Die Wohnung
wurde nicht renoviert. Bis zum 7.9.2023 sollen folgende Arbeiten erfolgen:
Dübellöcher, Reinigung (besenrein), Putzausbesserung und an
den betreffenden Stellen malern/säubern.“ Die ursprüngliche
Formulierung „soll die Wohnung in einen passablen Zustand gesetzt
werden“ wird gestrichen. Die Vermieter beauftragen später die
Firma C mit der Renovierung der Wohnung und machen Kostenersatz in Höhe
von 2023 € geltend.
Das AG Schöneberg weist die Zahlungsklage ab (AG Schöneberg,
Urteil vom 15.10.2024 - 17 C 33/24, IMR 2025, 104). Ein Schadensersatzanspruch
als Klageanspruch sei nicht entstanden. Gemäß § 281 Abs.
1 BGB könne die wirksam vertraglich überbürdete Schönheitsreparaturpflicht
nur dann in einen Schadensersatzanspruch in Geld umgewandelt werden, wenn
der Vermieter „dem Schuldner (erg. dem Mieter) erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat“. Dazu müssten
die Dekorationsmängel im Einzelnen aufgezeigt und mit Fristsetzung
zu deren Beseitigung aufgefordert werden (ebenso: LG Berlin, Beschluss
vom 10.8.2020 - 64 S 189/19, IMRRS 2023, 1207). Davon könne nur abgewichen
werden, wenn die gesetzlich dazu bestimmten Ausnahmen eingreifen (§
281 Abs. 2 BGB). Davon sei hier nicht auszugehen. Im Gegenteil fehle es
durch die pauschal getroffene Abrede im Abnahmeprotokoll vom 318.2023
mit durchgestrichener konkreter Mängelliste gerade an einer detaillierten
Beschreibung konkret anstehender Renovierungsarbeiten einschließlich
der zur Erledigung notwendigen Fristsetzung.
Nachzutragen ist:
Die Entscheidungsgründe müssen wohl so verstanden werden,
dass innerhalb der Wohnungsabnahme ein Vergleich zwischen Mieter und Vermieter
zur Behandlung des Themas „Schönheitsreparaturen“ geschlossen
werden konnte, der dann mit der zitierten pauschalen Abrede Eingang ins
Abnahmeprotokoll fand. Auch in diesem Fall sollte trotzdem unbedingt genau
bezeichnet werden, auf welche noch zu erledigenden Arbeiten sich die Parteien
geeinigt haben und welche Frist hierfür vereinbart wurde. Nachfassend
sollte dann in einem zusätzlichen Schreiben an den Mieter (wiederholend)
nach der genauen Bezeichnung der noch anstehenden Arbeiten und der dafür
gesetzten Ausführungsfrist die für den Mieter kostenpflichtige
Fremdvergabe angedroht werden, wenn sich abzeichnet, dass er nicht absprachegemäß
tätig wird.
Dafür spricht auch entscheidend, dass nur die Mängel und Schäden
rechtlich verfolgt werden können, die klar im Protokoll beschrieben
sind. Zeigen sich hier nur allgemeine Formulierungen oder sind einzelne
erkennbare Mängel ausgenommen, ist dies in der Regel als Verzicht
auf Ansprüche auszulegen, die sich aus der niedergelegten Beschreibung
des Wohnungszustands ergeben (AG Schöneberg, Urteil vom 15.10.2024
- 17 C 33/24, IMR 2025, 104; zu dieser Bedeutung eines Abnahmeprotokolls
ebenso: AG Hanau, Urteil vom 11.4.2025 - 32 C 37/24, BeckRS 2025, 12912).
Lesetipp:
Broschüre „Renovierung von gemieteten Räumen“,
1. Auflage 2024, 16,95 €, 198 Seiten, DIN A5, ISBN 978-3-96434-0
45-0, zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Deutschland.
© Dr. Hans Reinold Horst
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