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Geld fürs Laub fegen?
Dazu Vereinsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst: Nur in Ausnahmefällen kann es Entschädigungen in Geld für erhöhten Reinigungsaufwand geben (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), so etwa dann, wenn Dachrinnen ständig verstopft werden und laufend gereinigt werden müssen, und auch dann, wenn mit einem normalen Arbeitseinsatz ohne maschinelle Hilfe die Massen herabfallenden Laubs nicht mehr beseitigt werden können. Hinzu kommen muss aber stets, dass der landesrechtlich geregelte Grenzabstand des Baumes rechtswidrig unterschritten wird und dagegen Ansprüche auf Rückschnitt, auf Versetzung oder gar auf Fällung des Baumes ausgeschlossen oder verjährt sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass der von Nachbars Bäumen rechtswidrig beeinträchtigte Eigentümer diese Beeinträchtigung dennoch hinnehmen, also dulden - und fegen muss (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 8/17, juris), allerdings dann nicht ohne Geldentschädigung. Vereinsvorsitzender Dr. Horst erklärt: In dem Fall des BGH geklagt hatte ein Nachbar gegen den anderen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Auf diesem Grund-stück stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hoch gewachsene Bäume. Dazu behauptet der Nachbar, die Bäume verschatteten das Grundstück, bewirkten starken Laubfall, überzögen das eigene Haus mit Moos und beeinträchtigten auch die gärtnerische Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich. Deshalb klagte der Nachbar und beantragte Verurteilung auf
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Solingen. Haus & Grund Solingen ist über den Landesverband Haus & Grund Rheinland Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Pressekontakt: © Dr. Hans Reinold Horst |