Neu in 2026: Möbliertes
Wohnen
Dem
Vernehmen nach hat das Bundesjustizministerium im Dezember 2025 einen
Gesetzesentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, mit dem das Mietrecht
im folgenden Punkt weiter verschärft werden soll: Möbliertes
Wohnen
Bisher ist ein Möblierungszuschlag, von der Rechtsprechung
in Höhe von 2-3 % des Zeitwerts der überlassenen Möbel
bei einem echten Gebrauchsvorteil für den Mieter anerkannt, nicht
gesetzlich geregelt. Um das möblierte Wohnen klarer in die Mietpreisbremse
einordnen zu können, soll der Möblierungszuschlag gesetzlich
durch Ergänzung der Vorschriften zur Mietpreisbremse (§ 556
d BGB-neu) und durch Änderungen bei der Vergleichsmiete (§ 558
BGB-neu) geregelt werden.
Die neue Regelung sieht vor:
- Trennungspflicht im Mietvertrag
o Grundmiete (unmöbliert)
o Möblierungszuschlag separat ausgewiesen, sonst voller Anwendungsbereich
der Mietpreisbremse
- Gesetzlicher Möblierungszuschlag
o pauschal max. ca. 5 % der Nettokaltmiete
o nur bei echter Vollmöblierung
o keine sonstigen (insbesondere willkürlichen) Zuschläge mehr
- Missbrauchsvermeidung
o Mindestanforderungen an Möblierung
o bloße „Alibi-Möbel“ (Bett und Tisch) reichen
nicht
Folgerung:
Möbliertes Wohnen bleibt erlaubt, eine Umgehung der Mietpreisbremse
soll verhindert werden. Relevant sind die Änderungen besonders in
Großstädten, für Micro-Living und für Business Apartments.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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