Erbrecht: Immobilienvermögen
im Grundbuch zügig umschreiben lassen!
(ho)
Mit Eintritt des Erbfalls wird der Immobilienerbe automatisch Eigentümer,
ohne dass es der Umschreibung im Grundbuch auf ihn bedarf (§ 1922
BGB). Das ist also anders als bei Rechtsgeschäften, bei dem es auf
die Eintragung im Grundbuch für den Erwerb des Immobilieneigentums
ankommt.
Auch wenn für den Erwerb des Eigentums die Umschreibung im Grundbuch
nicht erforderlich ist, so muss das Grundbuch doch immer richtig sein.
Ansonsten entstehen Ansprüche auf Berichtigung (§ 894 BGB).
Beim Erbfall wird das Grundbuch allerdings unrichtig, weil noch der Verstorbene
als Eigentümer eingetragen ist. Deshalb ist auch der Erbe gehalten,
das Grundbuch unverzüglich auf sich umschreiben und seine Eigentümerstellung
eintragen zu lassen. Denn dies passiert nicht automatisch, sondern nur
auf Antrag. Erst dann wird der Verstorbene aus dem Grundbuch als Eigentümer
gelöscht.
Neben der Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuchs ist die Umschreibung
auch wichtig, wenn
- die Immobilie veräußert werden soll,
- eine Grundschuld zur Kreditsicherung eingetragen werden soll, oder
wenn
- der Eigentumsnachweis gegenüber Behörden oder Versicherungen
ansteht.
Wer als Erbe den Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs innerhalb von
2 Jahren seit Eintritt des Erbbfalls stellt, fährt günstig.
Denn dann bleibt die Umschreibung gebührenfrei. Das ergibt sich aus
§ 3 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) in Verbindung
mit dem Kostenverzeichnis zu dieser Vorschrift (KV, NR. 14.110, Anmerkung
1).
Wird die Zweijahresfrist überschritten, so ist selbstverständlich
die Umschreibung des Grundbuchs weiterhin vonnöten - allerdings dann
gegen Gebühr. Sie richtet sich nach dem Wert der betroffenen Immobilien.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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