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Erbrecht: Immobilienvermögen im Grundbuch zügig umschreiben lassen!

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) Mit Eintritt des Erbfalls wird der Immobilienerbe automatisch Eigentümer, ohne dass es der Umschreibung im Grundbuch auf ihn bedarf (§ 1922 BGB). Das ist also anders als bei Rechtsgeschäften, bei dem es auf die Eintragung im Grundbuch für den Erwerb des Immobilieneigentums ankommt.
Auch wenn für den Erwerb des Eigentums die Umschreibung im Grundbuch nicht erforderlich ist, so muss das Grundbuch doch immer richtig sein. Ansonsten entstehen Ansprüche auf Berichtigung (§ 894 BGB). Beim Erbfall wird das Grundbuch allerdings unrichtig, weil noch der Verstorbene als Eigentümer eingetragen ist. Deshalb ist auch der Erbe gehalten, das Grundbuch unverzüglich auf sich umschreiben und seine Eigentümerstellung eintragen zu lassen. Denn dies passiert nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Erst dann wird der Verstorbene aus dem Grundbuch als Eigentümer gelöscht.

Neben der Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuchs ist die Umschreibung auch wichtig, wenn

  • die Immobilie veräußert werden soll,
  • eine Grundschuld zur Kreditsicherung eingetragen werden soll, oder wenn
  • der Eigentumsnachweis gegenüber Behörden oder Versicherungen ansteht.

Wer als Erbe den Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Erbbfalls stellt, fährt günstig. Denn dann bleibt die Umschreibung gebührenfrei. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zu dieser Vorschrift (KV, NR. 14.110, Anmerkung 1).

Die Bestimmung lautet:

Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern:

(1) die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Wird die Zweijahresfrist überschritten, so ist selbstverständlich die Umschreibung des Grundbuchs weiterhin vonnöten - allerdings dann gegen Gebühr. Sie richtet sich nach dem Wert der betroffenen Immobilien.

Dem Eintragungsantrag ist ein Nachweis über die Stellung als Erbe beizufügen. Der Nachweis kann durch einen Erbschein oder durch ein vor dem Nachlassgericht eröffneten notariellen Testament, bzw. durch einen entsprechenden Erbvertrag, jeweils gemeinsam mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, geführt werden.

Zum Schluss noch ein Hinweis:

Die Antragsfrist wird als „Ausschlussfrist“ nicht verlängert, selbst dann nicht, wenn sich die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Erbenstellung verzögert. Entscheidend ist und bleibt immer die Stellung des Antrages selbst innerhalb von 2 Jahren (OLG Bamberg, Beschluss v. 23.05.2024 – 10 Wx 13/24, ZEV 2024, 620 - Ausschlussfrist gilt auch bei fehlender Vollzugsreife). So liegt es auch, wenn man vom Eintritt des Erbfalls und von seinem Immobilienerbe zu spät erfährt.

Lesetipp zum Erbrecht und der vorweggenommenen Erbfolge:
Broschüre „Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,
4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus und Grund Deutschland.

© Dr. Hans Reinold Horst

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