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Erbrecht: Immobilienvermögen im Grundbuch zügig umschreiben lassen!
Neben der Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuchs ist die Umschreibung auch wichtig, wenn
Wer als Erbe den Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Erbbfalls stellt, fährt günstig. Denn dann bleibt die Umschreibung gebührenfrei. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zu dieser Vorschrift (KV, NR. 14.110, Anmerkung 1). Die Bestimmung lautet:
Wird die Zweijahresfrist überschritten, so ist selbstverständlich die Umschreibung des Grundbuchs weiterhin vonnöten - allerdings dann gegen Gebühr. Sie richtet sich nach dem Wert der betroffenen Immobilien. Dem Eintragungsantrag ist ein Nachweis über die Stellung als Erbe beizufügen. Der Nachweis kann durch einen Erbschein oder durch ein vor dem Nachlassgericht eröffneten notariellen Testament, bzw. durch einen entsprechenden Erbvertrag, jeweils gemeinsam mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, geführt werden. Zum Schluss noch ein Hinweis: Die Antragsfrist wird als „Ausschlussfrist“ nicht verlängert, selbst dann nicht, wenn sich die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Erbenstellung verzögert. Entscheidend ist und bleibt immer die Stellung des Antrages selbst innerhalb von 2 Jahren (OLG Bamberg, Beschluss v. 23.05.2024 – 10 Wx 13/24, ZEV 2024, 620 - Ausschlussfrist gilt auch bei fehlender Vollzugsreife). So liegt es auch, wenn man vom Eintritt des Erbfalls und von seinem Immobilienerbe zu spät erfährt. Lesetipp zum Erbrecht und der vorweggenommenen Erbfolge: © Dr. Hans Reinold Horst |