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Bauordnungsrecht: Verletzter Grenzabstand als „Nutzungskiller“
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg spricht recht (OVG Lüneburg,
Beschluss vom 20. Januar 2025 – 1 ME 158/24, NZM 2025, 712):Zwar
sei die Verfügung, durch das verletzte Grenzabstandsgebot motiviert,
an sich in Ordnung; dem Mieter müsse aber eine Frist eingeräumt
werden, in der er den jetzt notwendigen Auszug bewerkstelligen könne.
Diese Frist sei nach den gesetzlichen Kündigungsfristen des Mietrechts
zu bemessen (hier: 3 Monate). © Dr. Hans Reinold Horst |