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Bauordnungsrecht: Verletzter Grenzabstand als „Nutzungskiller“

Recht - Copyright Sylvia Horst(ho) Mieter M hat von V eine Eigentumswohnung gemietet. Die Immobilie verletzt den Grenzabstand zum Nachbargrundstück, steht also zu nahe an der Grenze. Eine Untersuchung zeigt, dass die Wohnung insgesamt sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig ist. Die Baubehörde geht deshalb davon aus, dass eine nachträgliche Baugenehmigung nicht erteilt werden kann. Sie schreitet ein und erlässt eine Nutzungsuntersagungsverfügung; der Mieter müsse sofort ausziehen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg spricht recht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 1 ME 158/24, NZM 2025, 712):Zwar sei die Verfügung, durch das verletzte Grenzabstandsgebot motiviert, an sich in Ordnung; dem Mieter müsse aber eine Frist eingeräumt werden, in der er den jetzt notwendigen Auszug bewerkstelligen könne. Diese Frist sei nach den gesetzlichen Kündigungsfristen des Mietrechts zu bemessen (hier: 3 Monate).

© Dr. Hans Reinold Horst

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