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Wegerecht: Anspruch auf Notweg nur zur eigenen Garage?

Garage - Copyright Sylvia Horst(ho) Nachbarn N und E liegen im Clinch. N kann seine Garage nur über das Nachbargrundstück erreichen. So geschieht es auch seit mindestens 30 Jahren. Der bisherige Grundstückseigentümer V gestattete dies. Nun wird das Nachbargrundstück verkauft; Erwerber E „macht dicht“ und blockiert die bisher genutzte Zufahrt zur Garage des N. Wegerechte sind im Grundbuch nicht eingetragen. Deshalb beruft sich N auf ein Notwegerecht und klagt.

Das LG Frankfurt/Main weist ihn ab (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.2.2026 - 7 O 324/25, BeckRS 2026, 8376). Die frühere Vereinbarung zwischen N und dem früheren Grundstückseigentümer V binde den Erwerber E nicht. Denn sie sei nicht als Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) im Grundbuch eingetragen worden.

Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs aus § 917 BGB wird ebenfalls nicht zuerkannt. Allein die Tatsache, dass nur die Garage auf dem Grundstück nicht mehr mit dem Auto erreichbar sei, könne ein Notwegerecht nicht vermitteln. Denn es genüge nach Auffassung des Gerichts, wenn das Grundstück an irgendeiner Stelle angefahren werden könne und der Eingangsbereich des Hauses von dort aus erreichbar bleibe. So liege es in dem zu entscheidenden Fall. Denn von der Straße könne das Grundstück durch ein Hoftür angefahren und auch betreten werden. Deshalb scheide ein Notwegerecht aus. Dass die Garage nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden könne, müsse hingenommen werden. Ein Anspruch auf einen Notweg allein zur Garage bestehe nicht.

© Dr. Hans Reinold Horst

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