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Photovoltaik, Stromspeicher & Co als Modernisierung?

Solaranlage - Copyright Sylvia Horst(ho) Klimawandel, energetische Gebäudesanierung, Einsatz von regenerativen sauberen Energieformen sind in aller Munde.
Eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach zum Betrieb von E-Ladesäulen, Wärmepumpen oder auch Stromdirektheizungen, zur Warmwasserbereitung zeigt dabei eine interessante Variante: Strom lässt sich durch Sonnenenergie ohne weiteres herstellen, kann – zum Nulltarif produziert – zum Betrieb wie geschildert eingesetzt werden, im Mieterstrommodell an die Mieter verkauft werden, oder in überschießenden Produktionsspitzen auch ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Die Einspeisevergütung winkt, Förderprogramme erleichtern den finanziellen Kraftakt zur Herstellung einer Fotovoltaikanlage möglichst auch mit Stromspeicher.
Die Überlegung dabei:
Wenn Mieter schon über eingesparte Stromkosten so profitieren, dann ist es nur folgerichtig, dass sie wenigstens an den selbst getragenen Herstellungskosten in Form einer Mieterhöhung nach Modernisierung beteiligt werden.

Geht das so einfach? Ist die Herstellung von Photovoltaik als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen?

Grundsätzlich kann es sich bei der Montage einer Fotovoltaikanlage um einem Modernisierung handeln, die nach Beendigung der Baumaßnahme zu einer Mieterhöhung führen kann. Dies ist der Fall, wenn

  • sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache führt (§ 555 b Nr. 1 BGB), oder
  • den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (§ 555 b Nr. 4 BGB).

Nur in diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, nach § 559 BGB die Miete zu erhöhen. Anzusetzen sind dann 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten (Herlitz/Vogler: Photovoltaik: Stromerzeugung und Umlagefähigkeit im Mietverhältnis, NZM 2025, 739; Börstinghaus Miethöhe-Handbuch, 2. Auflage 2016, Kapitel 15. Die materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen Rn. 48 f).

Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

  • Wird durch die Fotovoltaikanlage Strom erzeugt, der unmittelbar für die Versorgung der Mieträume genutzt wird und dadurch der Verbrauch fossiler Energie reduziert, handelt es sich um eine energetische Modernisierung (§ 555b Nr. 1 BGB). In diesem Fall ist eine Mieterhöhung nach § 559 BGB zulässig (Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 17. Aufl. 2026, § 559 BGB Rn. 52, 52a; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum BGB, 17. Aufl. 2026, § 555b BGB Rn. 27, 28; Börstinghaus Miethöhe-Handbuch, 2. Auflage 2016, Kapitel 15. Die materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen Rn. 48 f; Herlitz/Vogler: Photovoltaik: Stromerzeugung und Umlagefähigkeit im Mietverhältnis, NZM 2025, 739).
  • Wird der erzeugte Strom ausschließlich ins allgemeine Netz eingespeist und kommt nicht den Mieträumen zugute, liegt nur eine Maßnahme nach § 555b Nr. 2 BGB (Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie/Klimaschutz) vor. Solche Maßnahmen berechtigen grundsätzlich nicht zur Mieterhöhung nach § 559 BGB. Denn die genannte Vorschrift spart die Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie (§ 555 bNr. 2 BGB) ausdrücklich von den Möglichkeiten einer Mieterhöhung aus (bestätigend: Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 17. Aufl. 2026, § 559 BGB Rn. 52, 52a; Börstinghaus Miethöhe-Handbuch, 2. Auflage 2016, Kapitel 15. Die materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen Rn. 48 f; Herlitz/Vogler: Photovoltaik: Stromerzeugung und Umlagefähigkeit im Mietverhältnis, NZM 2025, 739).
  • Bei Sonnenkollektoren zur Warmwasserbereitung wird die zu bezahlende Endenergie reduziert, was nach neuerer Ansicht ebenfalls eine Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigt; denn es muss weniger Energie zugekauft werden (Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 17. Aufl. 2026, § 559 BGB Rn. 52, 52a; Börstinghaus Miethöhe-Handbuch, 2. Auflage 2016, Kapitel 15. Die materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen Rn. 48 f).
© Dr. Hans Reinold Horst

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