![]() |
| |
| Home > News/Presse > Betriebskosten: geänderter Grundsteuerbescheid |
Betriebskosten: Korrektur der Abrechnung nach Einspruch und daraufhin geändertem Grundsteuerbescheid
V erteilt M Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 mit einer
Nachzahlung von 1083,88 € und 2018 mit einer Nachzahlung von 794,24
€. Beiden Abrechnungen liegen Grundsteuerbescheide über ein
noch unbebautes Grundstück zugrunde, die mit beiden Abrechnungen
auch übersandt werden. V berücksichtigt dies, indem er in den
Jahren 2017 und 2018 einen „Abschlag auf die Grundsteuer“
erhebt und sich in beiden Abrechnungen ausdrücklich eine Nachberechnung
der Grundsteuer vorbehält. Der BGH folgt der eingelegten Revision (Urteil vom 20.5.2026 - VIII ZR 6/24, MDR 2026, 826 = NZM 2026, 536 = BeckRS 2026, 10713). Das Abrechnungshindernis bestehe weiterhin. Gegen den Bescheid vom 21. April 2020 sei Einspruch eingelegt werden, der auch die zugrunde liegenden Bescheide über die Festsetzung des Steuermessbetrags sowie gegen den Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes erfassen. Seien Steuermessbescheid und Einheitswertbescheid zu korrigieren, sei ebenfalls der Grundsteuerbescheid zu ändern (§ 375 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Das Abrechnungshindernis bestehe deshalb so lange, wie unklar sei, ob die eingelegten Einsprüche erfolgreich seien. Erst ab Kenntnis des Vermieters über diese Tatsache falle das Abrechnungshindernis weg, erst ab dann beginnen die 3 Monatsfrist für die nachpflegende Reaktion des Vermieters zu laufen. Das sei aufgrund des Zugangs des endgültig geänderten Grundsteuerbescheids der 27.10.2020. Der Vermieter musste deshalb auch noch am 25.8.2020 mit einer inhaltlichen Änderung auch des Grundsteuerbescheids bis zur Entscheidung über den Einspruch (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO rechnen, konnte dies zumindest nicht ausschließen. Vor diesem Zeitpunkt sei er nicht gehalten, erneut abzurechnen, auch nicht erneut unter Vorbehalt. Auch das Abrechnungsverhalten des Vermieters am 25.8.2020 vor Zugang der endgültigen Grundsteuerbescheide am 27.10.2020 sei nicht zu beanstanden. Denn die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft habe nach Erörterung mit dem Finanzamt (§ 364 a AO) Anfang August 2020 mitgeteilt, nach Prüfung der bis dahin vorliegenden Bescheide können nunmehr die Umlage auf den Mieter erfolgen. © Dr. Hans Reinold Horst |