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Eigenbedarf: Sachverständigengutachten zur Prüfung von gesundheitlichen Folgen als Härtegrund notwendig
Im Rahmen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hebt der BGH die stattgebenden Urteile im Räumungsverfahren auf und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs gleich in doppelter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 1.9.2026 - VIII ZR 16/26, BeckRS 2026, 21305). Das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage entsprechenden substantiierten
Vortrages des Mieters zu behaupteten gesundheitlichen Härtegründen
ein Sachverständigengutachten einholen müssen und sich nicht
allein auf die Vernehmung der behandelnden Ärzte und des Psychologen
als Zeugen stützen dürfen. Die unterlassene Beweiserhebung durch
Sachverständigengutachten verkörpere eine unzulässige Beweisantizipation
(Vorwegnahme des Beweisergebnisses). Darin liege eine Verletzung des Grundrechts
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, ebenso bereits BGH, Beschluss
vom 7.7.2026 – VIII ZR 277/25m BeckRS 2026,18306). Der BGH verweist an die Berufungsinstanz zurück, um auf der Basis eines einzuholenden Sachverständigengutachtens die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs sowie die Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Ersatzwohnraum aufzuklären. © Dr. Hans Reinold Horst |