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Eigenbedarf: Sachverständigengutachten zur Prüfung von gesundheitlichen Folgen als Härtegrund notwendig

Kündigung - Copyright Sylvia Horst(ho) V kündigt M wegen Eigenbedarfs. M beruft sich auf sein Fortsetzungsrecht nach §§ 574 ff BGB wegen gesundheitlichen Gefahren und Beeinträchtigungen, die für ihn mit einem Umzug verbunden sein würden. Instanzgerichtlich werden ein behandelnder Arzt und ein Psychiater als Zeugen vernommen. Auf ein Sachverständigengutachten wird trotz substantiierter Darlegung des Mieters zum Eingreifen von Härtegründen wegen Gesundheitsgefahr verzichtet. M erhebt Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Im Rahmen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hebt der BGH die stattgebenden Urteile im Räumungsverfahren auf und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs gleich in doppelter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 1.9.2026 - VIII ZR 16/26, BeckRS 2026, 21305).

Das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage entsprechenden substantiierten Vortrages des Mieters zu behaupteten gesundheitlichen Härtegründen ein Sachverständigengutachten einholen müssen und sich nicht allein auf die Vernehmung der behandelnden Ärzte und des Psychologen als Zeugen stützen dürfen. Die unterlassene Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten verkörpere eine unzulässige Beweisantizipation (Vorwegnahme des Beweisergebnisses). Darin liege eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, ebenso bereits BGH, Beschluss vom 7.7.2026 – VIII ZR 277/25m BeckRS 2026,18306).
Zudem sei der Vortrag des Mieters zu den Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum als Härtegrund (§ 574 Abs. 2 BGB) nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem schlüssigen Sachvortrag sei nicht erfolgt. Auch darin liege eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör.

Der BGH verweist an die Berufungsinstanz zurück, um auf der Basis eines einzuholenden Sachverständigengutachtens die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs sowie die Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Ersatzwohnraum aufzuklären.

© Dr. Hans Reinold Horst

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