Starkregen und offene
Fenster - Mieter haftet
Mieter
müssen für Schäden durch Starkregen am Haus und an der
Wohnungseinrichtung haften, wenn sie Dachfenster, Balkontüren und
generell Wohnungsfenster geöffnet oder auf „Kippstellung“
lassen und der Regen deshalb in die Räume eindringen kann. Das gilt
besonders nach entsprechenden Unwettervorhersagen.
Darauf weist jetzt Haus & Grund Solingen hin.
Der Vorsitzende, Dr. Hans Reinold Horst, erklärt dazu:
"Gerade bei entsprechenden Warnungen durch die Medien und Wetterdienste
handeln Mieter fahrlässig, wenn sie sich trotzdem nicht um offen
bleibende Fenster und Türen kümmern. Das gilt ganz besonders
im Falle längerer Abwesenheit während des Urlaubs, trifft aber
auch bei entsprechenden Unwetterwarnungen für kurzzeitigere Abwesenheitszeiträume
zu; so zum Beispiel dann, wenn man abends Freunde besucht oder ins Kino
geht, und in dieser Zeit die Wohnung durch eindringendes Regenwasser überschwemmt
wird.. Haftungsgrundlage ist dann eine verschuldet verletzte Sorgfaltspflicht
im Umgang mit den Mieträumen, die aus dem Mietvertrag folgt. Auch
die gesetzliche Schadensersatzhaftung greift zulasten des Mieters ein."
Hintergrund:
Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei Wasserschäden durch offengebliebene
Fenster und Türen in aller Regel nicht. Ohne Elementarschadenzusatz
deckt sie nur Leitungswasserschäden ab. Mit Elementarschadenzusatz
kommt es in aller Regel auf den einzelnen Fall an, ob die Versicherer
für eingedrungenes Regenwasser eintreten oder nicht. Ist aber ein
Verschulden eines Hausbewohners ursächlich für den Wassereintritt,
ist die Gebäudeversicherung in aller Regel aus der Haftung raus.
Der Schaden ist in diesem Fall vom Mieter oder von seiner Haftpflichtversicherung
zu ersetzen.
Weil er mit den gemieteten Räumen allzu sorglos umgegangen ist und
dadurch zumindest fahrlässig einen Wasserschaden am Haus und eventuell
auch in den Räumlichkeiten seiner Mitbewohner und Nachbarn verursacht
hat, kommen eine Abmahnung und im wiederholten Fall eine Kündigung
des Mietverhältnisses infrage, so Haus & Grund Solingen weiter.
Das Landgericht (LG) Berlin hält eine Kündigung dann für
gerechtfertigt, wenn es während der Abwesenheit des Mieters zu einem
Schaden wegen offengelassener Fenster kommt (LG Berlin, Urteil vom 22.1.2014
- 65 S 268/13).
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Solingen.
Haus & Grund Solingen ist über den Landesverband Haus &
Grund Rheinland Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Solingen e.V.
Dr. Hans Reinold Horst
- Vorsitzender -
Kölner Straße 133
42651 Solingen
Tel. : 0212 / 22226-0
Fax : 0212 / 22226-22
E-Mail: info@haus-und-grund-solingen.de
© Dr. Hans Reinold Horst
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