Adventsdekoration bei
Stromknappheit?
Haus & Grund Solingen gibt rechtliche Tipps zur Weihnachtsdekoration
Passt
eine üppige Weihnachtsdekoration des Hauses nach amerikanischem Vorbild
noch in unsere Zeit verteuerter Strompreise und knapper Ressourcen? Der
Städte- und Gemeindebund befürchtet Blackouts, es gibt bereits
gesetzliche Einschränkungen beim Anstrahlen von Gebäuden und
Monumenten, Weihnachtsmärkte sollen bei der Beleuchtung möglichst
sparsam sein - und unserer Häuser erstrahlen trotzdem mit blendender
Adventsdeko?
„Wer in diesem Jahr trotz der hohen Strompreise auf eine Lichterkette
am Fenster nicht verzichten möchte, sollte auf stromsparende
LED-Technik setzen“, rät Verbandsvorsitzender
Dr. Hans Reinold Horst von Haus & Grund Solingen. „Eine
Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, den adventlichen Lichterglanz
auf Uhrzeiten zu beschränken, zu denen er auch vielen Menschen eine
Freude bereiten kann.“ Zugleich warnt Herr Dr. Hans Reinold
Horst davor, ersatzweise auf Kerzen oder Teelichter zurückzugreifen:
„Brennende Kerzen in Fenster oder gar Hausflure zu stellen,
die nicht dauernd beaufsichtigt werden, stellt eine erhebliche Brandgefahr
da.“
Natürlich muss adventliche Deko auch nicht unbedingt leuchten. „Der
Kreativität sind hier kaum Grenzen gesetzt – auch im Mietverhältnis",
wie Dr. Hans Reinold Horst erklärt. Der Verbandsvorsitzende Dr. Hans
Reinold Horst von Haus & Grund Solingen betont: „Mieter
und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder
Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten.“
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V
ZR 46/06) gilt generell:
Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus
mitgestalten. Dabei sind allerdings Fluchtwege frei zu
halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn
zu unterlassen.
Will sagen: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit
Zimtspray den Hausflur „würzt“, verhält sich vertragswidrig“,
zitiert Dr. Hans Reinold Horst ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Das gilt entsprechend auch für Wohnungseigentümergemeinschaften,
in denen dann das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig genutzt wird.
„Nachbarn sollten also bei der Deko aufeinander Rücksicht
nehmen. Ein Adventskranz an der Wohnungstür ist aber kein Problem.“
Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade
dabei nicht beschädigen, muss die Deko
aber zugleich sicher befestigen. „Wenn
zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand
hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen.
Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz, für die man die Zustimmung
des Vermieters benötigt“, erinnert Dr. Hans Reinold Horst.
Ist die Figur nur unzureichend befestigt und stürzt sie deswegen
auf die Straße, haftet der Hauseigentümer für die Schäden.
Er ist dann auf einen Regress bei seinem Mieter verwiesen.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Solingen.
Haus & Grund Solingen ist über den Landesverband Haus &
Grund Rheinland Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Solingen e.V.
Dr. Hans Reinold Horst
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